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1. Geltungsbereich
1.1. Den Angeboten, Leistungen und Lieferungen von CONVARIS
liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
Geschäftsbedingungen anderer Vertragspartner werden weder ganz noch
teilweise Vertragsinhalt, auch dann nicht , wenn diesen seitens
CONVARIS nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten, wenn der
Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sachvermögens ist, ebenfalls für alle künftigen
Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
Diese AGB gelten auch für alle Geschäftsbeziehungen die den Bereich
Internet Services betreffen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Die Bedingungen gelten als anerkannt
spätestens bei Auftragserteilung.
1.2. CONVARIS ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich
aller Anlagen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern
oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung,
spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft
treten soll, so wird diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist CONVARIS berechtigt, den
Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderte Bedingung
in Kraft treten soll.
1.3. Mündliche Erklärungen zu Angeboten und Lieferungen sowie
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung seitens CONVARIS.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. In Prospekten, Anzeigen, Webseiten und ähnlichem enthaltene
Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und
unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich CONVARIS
zwei Monate gebunden, wenn nicht ausdrücklich andere Zeiträume
vereinbart wurden.
2.2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung von CONVARIS. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.4. Die Angestellten oder in sonstiger Form für CONVARIS tätigen
Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
2.5. Der Vertrag kommt zustande, wenn CONVARIS den bei ihr
eingegangenen Kundenauftrag schriftlich bestätigt. CONVARIS kann den
Vertrag von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer
Vorauszahlung abhängig machen.
2.6. Soweit sich CONVARIS zur Erbringung der angebotenen Dienste
Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner
besteht zwischen den Kunden von CONVARIS kein allein durch die
gemeinsame Nutzung der Dienste begründetes Vertragsverhältnis.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3.2. Der Liefergegenstand ist in der Bestellung klar zu bezeichnen,
ebenso sind Liefertermine und Form der Übergabe aufzunehmen.
3.3. Die Erfüllung vereinbarter Liefertermine bzw. -fristen setzt
voraus, dass der Besteller die Adressdateien, Produktbeschreibungen,
Hauptargumente und -Einwände (soweit bekannt) sowie für die
jeweilige weitere Bearbeitung freigegebenen Unterlagen bis zum
festgelegten Termin übergeben hat. Als Dateiformat werden nur
MS-Office kompatible Formate anerkannt.
3.4. Überschreitung vereinbarter Zeiträume zur Prüfung der
Adressdateien, Abgleichlisten und sonstigen Fertigungsunterlagen durch
den Auftraggeber berechtigen das CONVARIS, die Lieferfristen zu
verlängern.
3.5. Verlangt der Besteller nach der Auftragsbestätigung Änderungen
des Auftrages, die die Auftragsdauer beeinflussen, so rechnet die
Lieferzeit erst ab der Bestätigung dieser Änderungen.
3.6. Ist die Lieferfrist in Tagen bemessen, so kommen für die
Berechnung der Frist nur die Arbeitstage in Betracht.
3.7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die CONVARIS die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie
bei Lieferanten eintreten, hat CONVARIS auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
CONVARIS, die Lieferung bzw. Dienstleistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wenn es sich nicht nur um vorübergehende Leistungshindernisse
handelt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate
dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CONVARIS
von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann
sich CONVARIS nur berufen, wenn es den Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigt.
3.8. CONVARIS ist zu Teillieferungen und auch zu vorzeitiger Lieferung
berechtigt.
4. Rechte Dritter
4.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat CONVARIS von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen. Insbesondere sorgt der Auftraggeber dafür, dass die
zur Verfügung gestellten Adressen gem. UWG nicht unter das Verbot der
unlauteren Ansprache von Nicht-Kaufleuten im geschäftlichen Verkehr
enthalten. Sollen die Adressaten keine Erlaubnis zur Ansprache seitens
des Auftraggebers erteilt haben, so ist das CONVARIS unbedingt
mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt CONVARIS als Erfüllungsgehilfe
frei von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen unlauterem Wettbewerb oder
Verstöß gegen das UWG.
4.2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem
Verfahren und zu jeglichen Verwendungszweck an eigenen Manuskripten,
Entwürfen, Konzepten, Listen, Konzeptionen, Datenbanken, Software-
oder Softwareteilentwicklungen und der gleichen verbleiben,
vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei CONVARIS.
Der Wiederverwendung dienende Gegenstände, insbesondere Datenträger,
aber auch Ausdrucke, bleiben im Eigentum von CONVARIS, sei es denn,
dass speziell für den Auftraggeber hergestellt und diesem auch in
Rechnung gestellt worden sind. Weiterhin sind hiervon ausgenommen
Datenbanken des Auftraggebers, die in Pflege genommen werden und nach
Abschluss des Auftrages gegen vollständige Begleichung der Rechnung
zurückübertragen werden. CONVARIS sichert bei der Handhabung dieser
Daten kaufmännische Sorgfalt zu und garantiert hiermit ausdrücklich,
dass die übertragenen Daten nach bestätigter Rückübertragung
unwiderruflich aus dem Datenbestand der CONVARIS gelöscht werden, so
dies seitens des Auftraggebers gewünscht wird.
5. Korrekturen
5.1. Korrekturmanuskripte, Konzeptentwürfe und sonstige
Fertigungsmuster sind vom Auftraggeber innerhalb einer vorgegebenen
Frist auf Fehler zu prüfen und als in Ordnung erklärt
zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für Argumentationsketten und
Einwandbehandlung und/oder Preis/Leistungsangaben, die gegenüber dem
Adressaten gemacht werden sollen. Die Freigabe erfolgt durch
Unterschrift des Auftraggebers, auch per FAX. Fernmündlich
aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die
Haftung für dann noch vorliegende Fehler geht mit Freigabe auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in der weiteren Verarbeitung entstanden sind.
6. Preise
6.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von CONVARIS
genannten Preise im kaufmännischen Verkehr zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Überschreitet die Abwicklung des Auftrages den Zeitraum von drei
Monaten, so ist CONVARIS berechtigt, die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise anzupassen, wenn sich die der Kalkulation
zugrundeliegenden Kosten (Lohn und Gehalt, Telefonkosten, Kosten der
Zulieferer) erhöht haben. In diesem Fall ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seit Vertragsabschluß
mit einer Preissteigerung von mehr als 5% pro Jahr zu rechnen ist.
6.3. Tritt der Auftraggeber nach Absatz 6.2. zurück, so sind die
zwischenzeitlich nach Vertragsabschluß entstandenen Aufwendungen vom
Auftraggeber zu erstatten.
6.4. Stellen sich nach Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus,
die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so können diese
zusätzlich berechnet werden. Übersteigt der Aufpreis 10% des
Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind
im Falle des Rücktritts vom Auftraggeber zu erstatten.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Als Zahlungsfrist werden 8 Tage nach Rechnungsdatum vereinbart,
zahlbar ohne Abzug. CONVARIS ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist das CONVARIS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.2. Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten
Arbeiten Zwischenrechnungen gestellt oder Teilzahlungen gefordert
werden.
7.3. Reisekosten und erforderliche Übernachtungskosten für
Produktpräsentationen, Ausstellungen, Messen und Schulungen
werden CONVARIS in angemessener Höhe für regulär eine Person
erstattet. Diese Kosten sind vorab zu begleichen oder direkt vom
Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme
notwendiger Fremdleistungen oder eigener Mehrleistungen im Zuge der
Auftragsvorbereitung und Durchführung.
7.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CONVARIS über den
Betrag verfügen kann oder im Falle von Schecks, wenn der Scheck
eingelöst wird. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers und sind sofort fällig.
7.5. Wenn CONVARIS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist CONVARIS berechtigt,
eine Vergütung für erbrachte teilabnahmefähige Teilleistungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn Schecks angenommen wurden.
7.6. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist CONVARIS berechtigt,
von dem entsprechenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu
berechnen.
7.7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder Rechtskräftig ist.
8. Versand und Gefahrtragung
8.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, in
der Regel per E-Mail. Andere Versandformen bedürfen der gesonderten
Vereinbarung und stellen einen zu berechnenden Mehraufwand im Sinne
Abs. 6.4 dieser AGB dar.
8.2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
von einem Erfüllungsgehilfen oder Handlungsbevollmächtigten des
Auftraggebers empfangen wurde.
9. Lieferverzug und Lieferunmöglichkeit
9.1. Für den Fall des Liefer-, Leistungsverzugs oder der von CONVARIS
zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung kann der
Auftraggeber im kaufmännischen Geschäftsverkehr Schadenersatz nur
verlangen, wenn CONVARIS oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
9.2. Schadenersatz wird generell nur für den unmittelbaren Schaden
gewährt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die CONVARIS aus dem
zugrundeliegenden Vertrag oder einem anderen Rechtsgrund gegen den
Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden CONVARIS
Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach dessen Wahl freigegeben
werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
10.2. Die Ware bleibt Eigentum von CONVARIS, insbesondere die
nochmalige Verwendung z.B. von Terminvereinbarungen nach
Nicht-Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung mit dem Adressaten ist
ohne ausdrückliche Genehmigung von CONVARIS nicht gestattet. Es wird
das einmalige, nicht übertragbare Nutzungsrecht an der Ware
angeboten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets über das
CONVARIS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für CONVARIS.
Erlischt das Miteigentum des CONVARIS durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Auftraggebers an
der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf CONVARIS
übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von CONVARIS
unentgeltlich. Ware, an der dem CONVARIS Miteigentum zusteht, wird im
Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
10.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er nicht
in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverlauf oder einem sonstigem
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits
jetzt sicherheitshalber an CONVARIS in vollem Umfang ab. CONVARIS
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an CONVARIS
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann bei Zahlungsverzug
widerrufen werden.
10.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Auftraggeber auf das Eigentum von CONVARIS hinweisen und dieses
unverzüglich benachrichtigen.
10.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist CONVARIS berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des
Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme liegt -
soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein
Rücktritt vom Vertrag.
11. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand
nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die
CONVARIS nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist
CONVARIS berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers im eigenen Datenbestand zu halten. Eine
Weiterveräußerung ist regelmäßig zunächst nicht vorgesehen. Für
den Fall dass der Auftraggeber in Konkurs gerät behält sich CONVARIS
die Verwertung der ausgehändigten Daten zur Befriedigung der eigenen
Forderungen, aber nicht als Insolvenzbeauftragter vor.
12. Gewährleistung
12.1. Der Auftraggeber hat die vertragsgemäße Lieferung der
vereinbarten Informationen, Daten, Bildmaterialien sowie der zur
Korrektur übersandten oder anderweitig erhaltenen Vor- und
Zwischenerzeugnisse unverzüglich in jedem Falle zu prüfen.
12.2. Offensichtliche Mängel müssen im kaufmännischen
Geschäftsverkehr CONVARIS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die
mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie, z.B.
übermittelte Adressdateien, sich zum Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels befinden, zur Besichtigung von CONVARIS bereitzuhalten. Ein
Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede
Gewährleistungsansprüche gegenüber CONVARIS aus.
12.3. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, dürfen gegen das CONVARIS nur geltend gemacht
werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb 6 Monaten vom Zeitpunkt der
Abnahme eintrifft.
12.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung des Gesamtauftrages, es sei denn, es werden gesonderte
Vereinbarungen getroffen. Die Terminqualität, insbesondere eine
etwaige Kaufabsicht ist nicht Bestandteil des Vertrages.
12.5. Sollte entgegen Abs. 12.4 eine eindeutige Kaufabsicht bereits im
fernmündlichen Kontakt erwünscht sein, so sind grundsätzlich
Sondervereinbarungen zu treffen.
12.6. Gewährleistungsansprüche gegen CONVARIS stehen nur dem
unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
12.7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den
Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern
sollen.
13. Haftungsbeschränkung
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, gilt folgendes:
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen CONVARIS als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt gegen
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung allerdings nur insoweit,
als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird,
es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den
Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
14. Adresslieferungen
14.1. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung per
elektronischem Versandweg.
14.2. CONVARIS übernimmt keine Gewähr für die postalische
Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressen, da das Adressmaterial
einer ständigen Änderung unterliegt, es sei denn, eine
kostenpflichtige Adressqualifizierung wurde ausdrücklich vereinbart.
CONVARIS haftet weiterhin nicht dafür, dass der Adressat das ist oder
noch ist, wofür er sich ausgibt, oder wofür er ausgegeben wurde,
sowie nicht für die Richtigkeit, der in Erhebungen und/oder
Befragungen, vom Adressat gemachten Angaben.
14.3. Wird nichts anderes vereinbart, sind die von CONVARIS
gelieferten Adressen und Informationen für den einmaligen, eigenen
Bedarf des Bestellers bestimmt. Die Überlassung von Adressen,
Informationen und Daten an Dritte und die statistische Auswertung sind
nicht zulässig. Dies gilt für die von CONVARIS selbst erhobenen
Adressen, im Gegensatz zu Daten die vom Auftraggeber frei CONVARIS zur
Bearbeitung geliefert werden können.
14.4. Für jede über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Verwendung
der Adressen, Informationen und Daten macht CONVARIS eine
Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Adressauftrages, aus dem die
Adressen stammen geltend. Etwaige weitergehende
Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
14.5. Die Einhaltung der Adressverwendung wird mit Kontrolladressen
überwacht. Zum Nachweis des Verstoßes genügt die Vorlage einer
Kontrolladresse.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist München
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
15.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder
mangelhaften Bestimmung tritt die, welche dem wirtschaftlichen Zweck
des ursprünglich beabsichtigen Sinnes am nächsten kommt.
15.3 Sollte sich aus der Vertragbeziehung der Vertragsparteien ein
Streit ergeben, so vereinbaren die Beteiligten bereits jetzt der
Durchführung eines außergerichtlichen Verfahrens über die
Schiedsstelle der IHK - München/Oberbayern zustimmen. Der
gerichtliche Klageweg wird von beiden Parteien erst nach Abschluss
dieses Verfahrens gewählt. CONVARIS ist grundsätzlich an einer
gütlichen Einigung interessiert.
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